
MAV-Info
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) "Beschwerdestelle"
Wer sich in Bezug auf ein Bewerbungsverfahren oder auf seinem Arbeitsplatz im Falle einer Benachteiligung wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§1 AGG = Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) beschweren möchte, hat ab sofort die Möglichkeit, die zuständige Beschwerdestelle gem. § 13 AGG einzuschalten. Kirchliche Arbeitgeber dürfen jedoch ihre Beschäftigten nach der Religion auswählen!
Seit dem 01.12.2011 wurde Herr Pastor Kunze-Harper von der Landeskirche Hannover mit dieser Aufgabe beauftragt.
Er ist unter folgender Anschrift zu erreichen:
Pastoralklinikum-
Zentrum für Klinische Seelsorgefortbildung der
Ev.-luth. Landeskirche Hannovers
an der MHH
Carl-Neuberg-Straße 1
30625 Hannover
05136-8046620
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Betriebsärztlicher Dienst
Bei der Mitarbeiterversammlung am 18.01.2012 stellte sich Frau Dr. Lohrmann als unsere zuständige Betriebsärztin vor. Sie ist für alle Mitarbeiterinnen und MItarbeiter im Kirchenkreis Uelzen zuständig. Sie berät und setzt sich für jeden Mitarbeiter bei Fragen zur Gesundheitsvorsorge und gesundheitlichen Problemen (am Arbeitsplatz) ein, z.B. bei Anträgen auf eine Schwerbehinderung, möglichen notwendigen HiIfsmitteln oder Mobbing am Arbeitsplatz. Sie berät auch bei der Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen und bei Fragen in Bezug auf Impfungen und Infektionsgefahren am Arbeitsplatz. Ebenso kann sie bei einem Verfahren zum Betrieblichen EIngliederungsmanagement hinzugezogen werden. Sie führt jedoch keine Untersuchungen zur Feststellung oder Bestätigung einer Krankheit durch. Die Gespräche mit ihr sind vertraulich und es werden keine Informationen an den Arbeitgeber weitergegeben, es sei denn der Mitarbeiter wünscht dies ausdrücklich. Für die Mitarbeiter sind diese Gespräche kostenfrei.
Wer Kontakt zu Frau Dr. Lohrmann aufnehmen möchte, hier ist ihre Telefonnummer: 05855 - 978477. Oder per e-mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Jahresurlaub
- Laut dem Europäischen Gerichtshof hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der als besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts anzusehen ist.
- Mit diesem Anspruch wird bezweckt, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen.
- Durch eine Veränderung der Arbeitszeit, insbesondere Verringerung von Vollzeit- auf eine Teilzeitbeschäftigung, darf der erworbene Anspruch aus der Vollzeitbeschäftigung nicht gemindert werden!
- Jahresurlaub darf NICHTdurch finanzielle Vergütung ersetzt werden!
- Es sei denn, ein/e Mitarbeiter/in beendet sein/ihr Arbeitsverhältnis und hat noch Urlaubsanspruch, der aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte.
- Bei längerer Krankheit wird nur der Mindesturlaub (20 Tage bei einer 5-Tage-Woche) berücksichtigt. Hier gibt es eine Lücke im Gesetz: Urlaub, der über den Mindesturlaub hinausgeht, kann demnach beim Arbeitgeber zur Auszahlung beantragt werden!
- Der Schwerbehinderten – Zusatzurlaub wird in diesem Falle zum Mindesturlaub dazu gezählt; hier wird nichts gekürzt.
- Wenn keine andere tarifliche Regelung besteht, verjähren Urlaubsansprüche nach drei Jahren! Die Verjährungsfrist beginnt stets zum Ende des Urlaubsjahres.
- Aufgrund der Tatsache, dass erfahrungsgemäß ca. 8% der Belegschaft erkrankt sind, muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass „Ersatz“ für die erkrankten Mitarbeiter/innen besorgt wird. Das ist jedenfalls KEIN Grund, beantragten Urlaub nicht zu gewähren.
- Empfehlung: in diesem Fall beim Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag stellen, den nicht genommenen Urlaub aufs nächste Jahr übertragen zu können. Dann ist man als Arbeitnehmer/in auf der sicheren Seite!
- Bei einem befristeten Rentenbescheid: Der Urlaubsanspruch verfällt nicht!
- Bei Tod des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin endet das Arbeitsverhältnis, aber der entstandene Urlaubsanspruch kann von den Erben geltend gemacht werden, wenn sie ihn beantragen!
Urlaubsantritt und Verfall
Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden.
Resturlaub, der nicht bis zum Ablauf der ersten neun Monate des folgenden Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt. Also achten Sie darauf, dass Sie Ihren Urlaub bis spätestens 30.09. des nächsten Jahres abgewickelt haben – sonst ist er futsch! Und das wäre doch sehr ärgerlich!
Jahressonderzahlungen
Beschäftigte, die am 01. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag darauf achten: Nicht zum 30.11., sondern frühestens zum 01.12.! Sonst ist die Jahressonderzahlung futsch!
Elternzeit
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wobei ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar ist. Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden gemeinsam genommen werden. Zu berücksichtigen ist, dass sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden und gleichzeitig erklärt werden muss, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.
Während der Elternzeit kann man einer Arbeit von bis zu 30 Wochenstunden nachgehen. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständige Tätigkeit bedürfen dabei der Zustimmung des Arbeitgebers.
BEM – Betriebliches Eingliederungs-Management
BEM ist eine gesetzliche Vorschrift nach SGB IX seit 2004 und muss angewendet werden. Dazu werden Dienstvereinbarungen (zum Verfahrensablauf) zwischen dem Kirchenkreis und der MAV geschlossen, an die sich die einzelnen Kirchengemeinden anschließen. Das Landeskirchenamt (LKA) und Mitglieder des Gesamt-Ausschusses der MA haben eine Muster-Dienstvereinbarung erarbeitet und in der Rundverfügung G 8/2010 veröffentlicht.
Dauert eine Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters (MA) länger als sechs Wochen, muss der Arbeitgeber (AG) ein BEM anbieten – mit Beteiligung der MAV. Die Statistik sagt, dass bei 500 MA im Kirchenkreis ca. 10 – 15 BEM-Fälle pro Jahr anfallen.
Voraussetzung für das BEM: § 84 SGB IX Abs. 2 bezieht sich auf jeden MA, der die Voraussetzungen erfüllt (nicht nur für Schwerbehinderte), auch Beamte, Azubi oder Praktikanten.
Für die sechs Wochen des Erkrankens gilt ein Zeitraum von 12 Monaten – nicht 1 Kalenderjahr.
Z. B.: Ist ein MA 4 Wochen durch einen Beinbruch und 3 Wochen mit Grippe erkrankt oder 3 Wochen an Grippe erkrankt und dazu montags oft krank – ob mit oder ohne Krankschreibung! – ist der AG verpflichtet, ein BEM anzubieten. Des Weiteren gilt, dass eine Erkrankung nicht betriebsbedingt sein muss.
Beteiligte an einem BEM: Arbeitgeber, Mitarbeiter (freiwillig, kann im laufenden Prozess seine Zustimmung zum BEM zurückziehen), MAV (mitbestimmungspflichtig), ggf. Vertrauensperson Schwerbehinderte, ggf. Fachkräfte (Integrations-Amt, Betriebsarzt, Reha-Träger, Arbeitssicherheits-Fachkraft).
Vorgehensweise:
1. Der AG muss die MAV informieren, dass ein MA über 6 Wochen erkrankt ist.
2. Der AG gibt der MAV eine Kopie des Schreibens an den MA über das Angebot BEM und beweist damit die Erfüllung seiner BEM-Pflicht.
Info: Die Gespräche können auch ohne MAV-Beteiligung stattfinden (wenn der MA das nicht möchte). Angeraten wird es aber, denn die MAV ist zur Unterstützung des MA anwesend.
Gesellschaftspolitischer Anspruch an das BEM:
- Reha statt Entlassung
- Reduzierung hoher gesellschaftlicher Kosten wegen langer AU-Zeiten
- weniger krankheitsbedingte Kündigungen
Ziele des BEM:
- Erhaltung der Arbeitsfähigkeit durch individuelle geeignete und abgestimmte Maßnahmen (z. B. Raum tauschen bei Bewegungseinschränkung – vom Dachgeschoss ins Parterre, bei Rückenbeschwerden – einen guten Stuhl und Stehpult anschaffen (ein lohnendes Geschäft für den AG – statt hoher Personalkosten wg. krankheitsbedingtem Ausfall des MA)
-
Überwindung bestehender und Verhinderung erneuter Arbeitsunfähigkeit
-
Erhaltung des Arbeitsplatzes für den MA
Beispiele:
- Stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag
- technische Gestaltung des Arbeitsplatzes
- Veränderung der Arbeitsorganisation
- Veränderung der Arbeitszeitgestaltung
- Veränderung der Arbeitsinhalte oder Arbeitsumgebung
- Qualifizierung des MA
- unterstützende pädagogische oder psychologische Maßnahmen (Supervision)
- medizinische Rehabilitation
Folgen eines nicht durchgeführten BEM:
- Krankheitsbedingte Kündigung möglich, aber nur, wenn das BEM vom AG angeboten wurde.
Der Datenschutz hat bei einem BEM eine hohe Priorität. Es wird eine separate Akte geführt, die sicher und verschlossen beim AG aufbewahrt wird. Diese beinhaltet relevante Gesundheitsdaten und weitere Aufzeichnungen. Sie werden spätestens drei Jahre nach dem Ende des BEM vernichtet.
In der Personalakte verbleiben lediglich:
- Einladung zum Erstgespräch BEM
- Erklärungsbogen und Einverständniserklärung des MA
- Maßnahmenblatt mit Dokument des Abschlusses des BEM
Verfahrensablauf:
- Zeiten der Arbeitsunfähigkeit feststellen (z. B. im KKA – tägliche Fehlzeiten werden von der Leitung gemeldet)
- KKA meldet an die MAV die Krankheitszeiten über 6 Wochen
- Erstkontakt wird aufgenommen
- Erstgespräch mit Infomaterial findet statt (Ziele, Möglichkeiten, Grenzen BEM, Fragen und Befürchtungen des MA ansprechen, Krankheit wird jetzt ggf. preisgegeben)
- Fallbesprechung ohne MA (wie kann eine Wiedereingliederung gut erfolgen, was ist der AG bereit zu investieren). Hier verhandeln AG und MAV miteinander.
- Maßnahmen werden festgelegt und durchgeführt und mit dem MA besprochen
Erstattungen für Fort- und Weiterbildungen
Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung zur Erstattung von Fort- und Weiterbildungskosten durch den Anstellungsträger erneut geändert!
Nun können diese Kosten auch dann durch den Anstellungsträger steuerfrei ersetzt werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Rechnungsempfänger für die entsprechende Bildungsmaßnahme ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Anstellungsträger die Übernahme der Kosten allgemein oder für die besondere Maßnahme zugesagt hat.
Schwerbehinderte
Wenn Sie einen Schwerbehindertenausweis besitzen, melden Sie sich doch bitte bei uns – bei fünf Mitarbeitenden mit einem Schwerbehindertenausweis kann eine Vertrauensperson in die MAV gewählt werden. Diese Person würde sich gezielt um die Belange der schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen kümmern. Wir möchten die Wahl eines Schwerbehindertenbeauftragten gern in Gang setzen.
Ihre E-Mail-Adresse für zusätzliche Infos von uns
Wenn Sie auch zwischendurch über Veränderungen aus der „Landschaft“ rund um unsere Arbeitsplätze, Eingruppierungen, Arbeitszeiten o.ä. informiert werden möchten, schicken Sie uns doch Ihre E-Mail-Adresse. Wir nehmen Sie gern mit in unseren Verteiler auf und schicken Ihnen dann die neuesten Informationen stets zu.
Bitte schicken Sie dafür eine E-mail an: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.
Jubiläum
Anstelle eines Jubiläumsgeldes wird nun nach § 23 Abs. 2 TV-L bestimmt:
a) Die Mitarbeiterin erhält eine Treueleistung in Form eines zusätzlichen Erholungsurlaubs bei Vollendung einer Beschäftigungszeit
von 10 Jahren in Höhe von 2 Arbeitstagen,
von 20 Jahren in Höhe von 4 Arbeitstagen,
von 30 Jahren in Höhe von 6 Arbeitstagen,
von 40 Jahren in Höhe von 8 Arbeitstagen.
Die Vorschriften über den Erholungsurlaub (§ 22 DienstVO in Verbindung mit § 26 TV-L) finden entsprechende Anwendung.
Dieser zusätzliche Erholungsurlaub gilt für das Jahr, in dem die entsprechende Vollendung der oben genannten Beschäftigungszeit erfüllt wird. (Leider nicht für alle zukünftigen Jahre…)
Es zählen die Zeiten bei allen kirchlichen Arbeitgebern zusammen, auch wenn die Beschäftigungszeit unterbrochen war. Mutterschutz und Erziehungsurlaub zählen als Beschäftigungszeit mit, Sonderurlaub nicht!
Gleichstellungsbeauftragte
Im Kirchenkreis Uelzen gibt es zwei Gleichstellungsbeauftragte: Frau Ute Bautsch-Ludolfs ist für den gesamten Kirchenkreis zuständig, Frau Karin Jakobides für das Diakonische Werk und das Kirchenkreisamt.
Grundlage für die Tätigkeit sind die Richtlinien zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Evangelischen Landeskirche Hannover. Sie sind zuständig für die Förderung, Überwachung und Einhaltung dieser Bestimmungen, woraus sich auch die Aufgaben ergeben. Das sind z.B.:
-
Die Mitwirkung bei Bewerbungsgesprächen, Einstellungen, Beförderungen, Höhergruppierungen
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Unterstützung bei dienstlichen Fort- und Weiterbildungen
-
Hilfestellung bei der Gestaltung flexibler Arbeitszeiten, um Familie und Beruf vereinbaren zu können
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Verbesserung der beruflichen Situation
-
Hilfe bei geschlechtsspezifischen Problemen



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